Satzung

für den Fischereiverein Baar e.V.
vom 03. Dezember 2000

geändert am 27. Januar 2017

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Baar“ und hat seinen Sitz in Baar (Schwaben).
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg eingetragen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat,
das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

Zweck des Vereins:

Hege & Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung
des Artenschutzprogramms des VDSF.
Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes,
natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

Aufgaben des Vereins

Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.
Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung
seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern
und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und den dazugehörenden Anlagen.
Förderung der Vereinsjugend.
Förderung des Castingsportes.
Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur-und Tierschutzes
und führt Schulungsmaßnahmen durch.

§3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben und Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine
Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten.
Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung festgelegt

§4

Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:
a: Aktive Mitglieder
b: Fördernde Mitglieder (passive Mitglieder)
c: Ehrenmitglieder
Aktives Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet und im Besitz eines Fischereischeines ist.
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung außer bei der Wahl des/der Jugendleiter
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag zunächst ein Jahr auf Probe.
Ein Ablehnungsbeschluss durch den Vorstand ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.
Die Ablehnung muß nicht begründet werden.
Als fördernde (passive) Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
Sie haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung bei der Wahl für
das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden (vertreten nach §26 BGB) nur das aktive Wahlrecht.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Vereinsmitglieder oder auf
sonstige Weise besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch Tod

durch Austritt,
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Er kann bis zum 30.09. zum Ende des Jahres erfolgen.

durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen wenn ein Mitglied gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat.
das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.
wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist.
gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt und beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör
gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Mit dem Ender der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden
nicht zurück erstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurück zugeben.

§6

Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger
Anhörung erkennen auf:
Verwarnung oder Verweis, mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung).
zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis
in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern.
mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§7

Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
Sie können im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder
von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie Vereins eigene Einrichtungen zu benutzen.
(Vereinsheime, Boote, Stege, usw.)
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie
auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
sich den Aufsichtspersonen & Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen.
Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
die fälligen Mitgliedsbeiträge und Gebühren pünktlich abzuführen und sonstige
beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienste) zu erfüllen.
die Fischerprüfung abzulegen.
Die Rechte des Mitgliedes ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt sind.

§8

Rechte und Pflichten der passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
Die passiven Mitglieder sind verpflichtet, die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§9

Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Verpflichtungen

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und sonstige Verpflichtungen werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Dazu wird eine Gebühren-und Beitragsordnung erlassen.

§10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§11

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Gewässerwart/in
dem/der Jugendleiter/in
zwei Beisitzer/innen

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den
Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, dies anderen Organen vorbehalten ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen.
Eine geheime Abstimmung ist auch bei den weiteren Vorstandsmitgliedern durchzuführen,
wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis einer auf
der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung /Bestätigung eine andere Person als
Vorstandsmitglied berufen. Die Berufung gilt bis zur nächsten fälligen Neuwahl.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden
einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter einer der
Vorsitzenden anwesend sind.

§12

Mitgliederversammlung

In jedem Kalenderjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie sollte in den ersten drei Monaten abgehalten werden.
Jede Mitgliederversammlung wird, vom 1., bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder durch elektronische Übermittlung an die letzte,
von dem Mitglied angegebene Adresse, eingeladen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichts der Kassenprüfer.
Entlastung des Vorstandes.
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Genehmigung des Haushaltvoranschlages, der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder.
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen
des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens fünf Tage vor der Versammlung
schriftlich beim 1.Vorsitzenden eingegangen sind. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung , die erst
in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Sechstel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Nicht-Beschlussfähigkeit ist der Vorsitzende
verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder gemäß §4 Nr.1 a-c
in Verbindung mit Nr. 2 und Nr. 4 stimmberechtigt.
Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten auch dann einberufen, wenn ein
Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Über alle Versammlugen sind Niederschriften anzufertigen. Sie werden vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin unterzeichnet.

§13

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils  drei Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmässigkeit der Kasse und Buchführung zu
überzeugen und nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Das Ergebniss der Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§14

Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung der Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Fischereiverband Schwaben und wenn dieser nicht gemeinnützig ist, an die örtliche Gemeinde zur unmittelbaren und ausschließlichen
Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung.

§15

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins
erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Baar, den 03. Dezember 2000

Die Satzung wurde am 14.02.2001 unter der Nummer VR 712 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Aichach eingetragen.

Geänderte Satzung in der Fassung vom 30.01.2010
Geänderte Satzung in der Fassung vom 27.01.2017

Baar, den 27. Januar 2017

Martin Moser
1. Vorsitzender